Allgemeine Geschäftsbedingungen

SOMAX Kanzleimarketing & KI Consulting

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der SOMAX Kanzleimarketing & KI Consulting, Eulenweg 2, 85253 Erdweg (nachfolgend „SOMAX“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) sowie die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“).

1.2. Auch für künftige Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber, gelten diese AGB, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis erforderlich ist.

1.3. SOMAX bietet dem Auftraggeber Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webseitenerstellung (einschließlich Wartung und Pflege) sowie Online Marketing an. Der spezifische Leistungsumfang ergibt sich aus detaillierten Beschreibungen (Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Auftragsbestätigungen, Projektverträgen sowie deren Anlagen) der zu erbringenden Leistungen, welche als Individualvereinbarungen zwischen SOMAX und dem Auftraggeber getroffen werden.

1.4. SOMAX schließt keine Verträge mit Privatpersonen bzw. Verbrauchern nach § 13 BGB ab. Bei Vertragsschluss mit SOMAX versichert der Auftraggeber, dass er nach § 14 BGB als Kaufmann und Unternehmer handelt.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter von diesem AGB erkennt SOMAX nicht an, auch wenn SOMAX im Einzelfall nicht gesondert wiederspricht.

1.6. Verpflichtend für die Vertragsparteien ist es einen Ansprechpartner („Projektleiter“) zu benennen, der kann auch der Geschäftsführer oder Inhaber sein, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.

2. Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsschluss

2.1. Die Basis für eine Zusammenarbeit ist ein Angebot von SOMAX, welches fernmündlich, schriftlich oder als Textform erfolgt.

2.2. Für Zeichnungen, Ausarbeitungen, Präsentationen, Designs, Kostenvoranschläge sowie Layouts und andere Unterlagen behält SOMAX sich Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Leistungen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.3. Zwischen SOMAX und dem Auftraggeber kann ein Vertragsschluss fernmündlich, schriftlich oder als Textform erfolgen.

2.4. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber von SOMAX eine Auftragsbestätigung, wenn zuvor mündlich ein Vertragsschluss erfolgte. Allerdings ist diese Auftragsbestätigung nicht konstitutiv.

2.5. SOMAX ist berechtig dem Wunsch des Auftraggebers auf Exklusivität abzulehnen und auch für andere Auftraggeber aktiv zu werden.

2.6. Von SOMAX erhaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1. SOMAX erbringt Kanzlei-Dienstleistungen wie Webseiten, Karrierepages, Landingpages, Künstliche Intelligenz, Mitarbeiterbindung & -gewinnung, Kanzleimarketing, Kanzleipositionierung als auch Kanzleivermittlungen für den Auftraggeber.

3.2. Außerdem erbringt SOMAX Beratungsdienstleistungen für Wirtschaftskanzleien im Bereich Künstliche Intelligenz in der Kanzlei, Kanzleimarketing, Kanzleipositionierung sowie Employer Branding.

3.3. Der Leistungsumfang als auch die Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Bei der Erfüllung des Auftrages besteht innerhalb des vom Auftraggeber gegebenen Rahmens Gestaltungsfreiheit für SOMAX.

3.4. Damit die durch SOMAX nicht stockt wird der Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern Informationen, Unterlagen, Texte, Bilder, Filme, Zuarbeiten etc., welche für die Leistungserstellung erforderlich sind zugänglich machen. Die Zurverfügungstellung und Übermittlung der zuvor beschriebenen Informationen, Unterlagen, etc. erfolgen auf Risiko, Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und hemmt dadurch die Leistungserstellung durch SOMAX, so bleibt der Vergütungsanspruch von SOMAX unberührt.

3.5. Der Auftraggeber ist für die Beschaffung des Materials zur Erstellung der Dienstleistungen aus 3.1. und anderen Werken (bspw. Fotos, Grafik, Videos, etc.) selbst verantwortlich und stellt diese SOMAX zeitnah zur Verfügung, es sei denn es wurde hierzu eine abweichende Individualvereinbarung getroffen. In diesem Zusammenhang weist SOMAX den Auftraggeber daraufhin, dass eine Rechtsberatungsleistung von Rechtswegen ausgeschlossen ist. Eine etwaige vom Auftraggeber verlangte Markenrecherche wird SOMAX ablehnen.

Sollte der Auftraggeber die oben erwähnten Materialien nicht zur Verfügung stellen und gibt auch sonst keine Vorgaben hierzu an, so wird SOMAX nach eigener Wahl Bildmaterialien gängiger Anbieter (bspw. Anbieter von Stockfotos), unter Einhaltung urheberrechtlicher Kennzeichnungsvorgaben, verwenden oder mit entsprechenden Platzhaltern relevante Teile der Webseite versehen.

3.6. Im Zuge der Leistungserstellung wird SOMAX dem Auftraggeber alle Entwürfe vor Veröffentlichung zwecks Prüfung und Genehmigung vorlegen. Für die Freigabe der Arbeiten und Richtigkeit des Inhaltes, der Bilder, der Texte, der Filme oder Töne übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung.

3.7. Der vereinbarte Projektzeitraum verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und sich deshalb die Leistungserstellung von SOMAX ganz oder teilweise verzögert.

3.8. Für SOMAX steht in Bezug auf die Ausführung nach § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der zu erbringenden Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu.

3.9. Der vereinbarte Preis beinhaltet zwei Korrekturphasen, danach gelten die Leistungen (insbesondere Websites) als abgenommen. Sollte ein vereinbarter Festpreis (hierzu werden die bisher verbrauchten Stunden und Stundensätze als Kalkulationsgrundlage offengelegt) oder die Leistungen in vereinbarter Zeit auf Grund fehlender Mitwirkung oder wiederholten Änderungswünschen (bspw. mehr Korrekturphasen als vereinbart) des Auftraggebers teilweise oder nicht erbracht werden können, gelten die Leistungen von SOMAX trotzdem als vertragsgerecht erbracht. In solchen Fällen ist SOMAX zu einer außerordentlichen Kündigung der Zusammenarbeit berechtig.

3.10. Wenn sich im Laufe der Auftragsabwicklung herausstellen sollte, dass die Erbringung der Leistung unmöglich ist (tatsächlich, technisch oder juristisch), wird SOMAX dies dem Auftraggeber mitteilen. Sollte daraufhin der Auftraggeber nicht die Voraussetzungen schaffen oder den Leistungsinhalt dergestalt ändern, dass eine Umsetzung möglich wird, wird SOMAX vom Vertrag zurücktreten. In solch einem Fall sind die bis dahin angefallenen Kosten, Spesen und sonstige Kosten durch den Auftraggeber zu ersetzen.

3.11. Sollte der Auftraggeber entgegen der im Angebot definierten Leistungen den Wunsch äußern, dass diese während der Leistungserstellung geändert werden sollen, so entstehen Mehraufwendungen, die durch SOMAX geltend gemacht werden. Hierfür erstellt SOMAX eine Änderungswunsch-Liste (Change Request Liste), welche projektbezogen mit dem Projektverantwortlichen des Auftraggebers in regelmäßigen Abständen abgestimmt wird, und die entstandenen Aufwendungen nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet werden.

3.12. Weitere Leistungsänderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer Evaluierung für die etwaige Machbarkeit. Da Evaluierungen komplex sind und erhebliche Zeit benötigen, ist SOMAX berechtigt bei Nicht-Inanspruchnahme der Leistungsänderung bzw. des Change Requests diese in Rechnung zu stellen.

3.13. Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit SOMAX hat der Auftraggeber die Möglichkeit im Kontext des laufenden Auftrags Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister zu erteilen.

3.14. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Verantwortung, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht (des Wettbewerbsrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Datenschutzes und geltender Gesetze sowie des Strafrechts) in Einklang stehen.

3.15. Die Kosten, Risiken und Gefahren für jeden Versand durch SOMAX liegen beim Auftraggeber.

4. Webseitenerstellung und -wartung

4.1. Für den Auftraggeber erstellt SOMAX Kanzlei-Webseiten, wobei sich die Webseite in eine Planungsphase (Konzeptphase) und in eine Realisierungsphase gliedert.

4.2. Die Erstellung einer Kanzlei-Website ist im Sinne von §§ 631 ff. BGB ein Werkvertrag. Ziel des Werkvertrages ist die Entwicklung einer neuen Kanzlei-Webseite oder die Entwicklung einer Landingpage (Landeseite) für bestimmte zwecke (bspw. Bewerberseite, Mandantenseite, etc.).

4.3. Die Erstellung der Kanzlei-Webseiten sind für die führenden Browser (Google Chrome, Safari und Firefox) in ihrer jeweils aktuellen Version optimiert.

4.4. Responsivität bzw. die Optimierung für mobile Geräte wie Smartphones und/oder Tablets ist nur dann geschuldet, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich verlangt.

4.5. SEO (Suchmaschinenoptimierung) ist durch SOMAX nur dann geschuldet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.

4.6. Einbindung von Social Media Buttons und die Verlinkung zu den jeweiligen Social Media Unternehmensseiten der Kanzlei ist nur dann geschuldet, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich verlangt. Sollte der Auftraggeber keinen Social Media Autritt haben, so ist dies durch SOMAX nur dann geschuldet, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich verlangt.

4.7. SOMAX und der Auftraggeber vereinbaren individualvertraglich welche Leistungen durch SOMAX bei der Webseitenerstellung erbracht werden sollen. Im Strategiegespräch und im anschließenden Kick-Off-Workshop mit dem Auftraggeber erfolgt eine möglichst genaue Beschreibung der gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts etc.), welche vom Kunden zur Verfügung zu stellen sind.

4.8. SOMAX wird nur dann Rechte prüfen und beschaffen, Tools beschaffen oder Zertifikate (bspw. SSL) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation erbringen, wenn diese ausdrücklich individualvertraglich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist.

4.9. SOMAX ist verpflichtet, die im Vertrag aufgelisteten Funktionen, Positionen herzustellen und die vereinbarte Dienstleistung (bspw. Wartung) zu erbringen, welche zuvor als Gestaltungsvorschlag (Musterseite) entwickelt wurde, das Format und die Inhalte werden von SOMAX nach freiem Ermessen ausgewählt; es besteht kein Anspruch auf bestimmte gestalterische Elemente oder Funktionen. Auf die Entwicklungsseite kann der Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung zugreifen und etwaige Wünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglichen vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind.

Diese gewünschten Anpassungen werden erst dann zum Bestandteil des geschlossenen Vertrages, wenn beide Parteien in Textform (E-Mail ist ausreichend) zustimmen. Leistungen die darüber hinaus gehen müssen zusätzlich vereinbart und vergütet werden.

4.10. SOMAX wird den Auftraggeber zur Abnahme der Kanzlei-Webseite auffordern, sobald diese fertiggestellt wurde.

4.11. Wie in den Punkten 3.4. und 3.5. beschrieben muss der Auftraggeber für die Umsetzung des Projektes durch SOMAX sämtliche erforderliche Daten (Grafiken, Bilder, Filme, Texte, Vorlagen, etc.) ohne schuldhaftes Zögern vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann SOMAX dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Zeitaufwand in Rechnung stellen.

4.12. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Quellcodes, Grafiken, Dokumentationen, Handbüchern und sonstigen Zusatzdokumentationen besteht nicht, es sei denn es wurde individualvertraglich etwas anderes vereinbart.

4.13. SOMAX bietet keine Hosting-Dienstleistungen für Webseiten an. Der Auftraggeber wird seine Webseite von einem Drittanbieter hosten lassen. SOMAX übernimmt keine Verantwortung und haftet nicht für die jeweiligen Server, der Konfiguration, Datenleitungen und/oder Abrufbarkeit der Kanzlei-Webseite. Des Weiteren übernimmt SOMAX keine Verantwortung für etwaige Ausfälle, die durch notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten entstehen; in solch einem Fall hat der Auftraggeber keine Ansprüche gegenüber SOMAX.

4.14. SOMAX wird nach Fertigstellung der Kanzlei-Webseite dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Auch für Drittwebseiten kann SOMAX die Wartung übernehmen. Dem Auftraggeber ist es freigestellt Wartungs- und Pflegeleistungen von SOMAX in Anspruch zu nehmen.

4.15. Durch regelmäßige Wartungs- und Pflegeleistungen von SOMAX wird die Aktualisierung der Kanzlei-Webseite für geläufige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version sichergestellt und Funktionsstörungen beseitigt.

4.16. Wenn SOMAX die Kanzlei-Webseite nicht erstellt hat und die Wartung der aktuellen Webseite, Drittwebseite, übernehmen soll, so muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von SOMAX kompatibel sind. Eine Beeinträchtigung kann i.d.R. durch veraltetet Komponenten oder durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers verursacht sein. Der Auftraggeber muss eine Inkompatibilität eigenständig beseitigen (bspw. durch Updates und Upgrades) oder SOMAX beauftragen, die Kompatibilität herzustellen.

4.17. Bei regelmäßigen Wartungs- und Pflegeleistungen schuldet SOMAX nur die technische Aktualisierung der Kanzlei-Webseite. SOMAX schuldet nicht die inhaltliche als auch die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärungen. Allerdings kann individualvertraglich vereinbart werden, außer Impressum und Datenschutzerklärung, dass SOMAX inhaltliche Aktualisierungen (bspw. Mandantenbriefe, Mandanteninformationen, etc.) auf der Kanzlei-Website vornimmt.

5. Media: Planung und Durchführung

5.1. Für den Auftraggeber führt SOMAX die Planung und Durführung von Media Leistungen (SEO-, SEA-Marketing, Social Media Marketing)  nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der aktuell zugänglichen Unterlagen (Nutzungsbedingungen der Anbieter) und Markforschungsdaten der Medienanbieter wie Facebook, LinkedIn, Bing, Google, etc. (kurz: Werbepartner) durch.

5.2. Für den Auftraggeber als auch für SOMAX besteht das unkalkulierbare Risiko, dass Werbepartner jederzeit dazu berechtigt sind Werbeanzeigen und Werbeauftritte ohne Nennung von Gründen zu stoppen bzw. zu entfernen. Für solche Maßnahmen der Werbepartner ist SOMAX nicht verantwortlich und deshalb bleibt in solchen Fällen der Vergütungsanspruch unberührt.

5.3. SOMAX schuldet ausschließlich die Durchführung von Media-Leistungen, die das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können. Die Basis für diese Media-Leistung ist in den §§ 611 ff. BGB begründet. Deshalb können bestimmte Ergebnise im Kontext der Media-Leistungen nur dann geschuldet werden, wenn dies dem Auftraggeber ausdrücklich zugesichert wurde.

5.4. Im Zuge der Media-Leistungserstellung wird SOMAX relevante Keywords unterbreiten, welche vom Auftraggeber für die Schaltung von Werbeanzeigen freigegeben werden müssen. Zur Schaltung von Werbeanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet seine Zahlungsart beim Werbepartner zu hinterlegen. Im Rahmen der Keywordrecherche wird SOMAX dem Auftraggeber lediglich Vorschläge für Keywords machen und es liegt an dem Auftraggeber diese vor der Durchführung der Kampagne freizugeben. SOMAX ist nicht verpflichtet die Rechtmäßigkeit von Keywords, Markenrechter Dritter zu überprüfen.

5.5. Sollte ein Schalttermin durch SOMAX durch Gründen, die SOMAX nicht zu verantworten hat, nicht eingehalten werden, so entsteht kein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegenüber SOMAX.

6. Mehraufwand und Zusatzleistungen

Wenn der Auftraggeber Änderungs- und Ergänzungswünsche hat, die zu Verzögerungen, Behinderungen oder zu Leistungswiederholungen führen, entsteht für SOMAX Mehraufwand, welcher als zusätzlicher Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet wird.

7. Abnahme

7.1. Sowohl Dienstvertragsrecht als auch Werkvertragsrecht finden in den Leistungen von SOMAX Anwendungen. Für die Erstellung einer Kanzlei-Webseite oder einer Landingpage (Landeseite) nach den §§ 631 ff. BGB gelten folgende Abschnitte (7.2. bis 7.8).

7.2. Nach Fertiggestellung der Kanzlei-Webseite / Landingpage wird SOMAX den Auftraggeber zur Gesamtabnahme der Webseite / Landingpage auffordern.

7.3. SOMAX wird vom Auftraggeber nach Fertigstellung einer Teilleistung (bspw. die Erstellung eines Prototyps als Grundlage für die weitere Entwicklung der Kanzlei-Webseite / Landingpage) jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen.

7.4. Für die Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet einen Akzeptanztest durchzuführen. Der Akzeptanztest ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen der Anpassung die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

7.5. Sobald der Akzeptanztest durch den Auftraggeber erfolgreich durchgeführt wurde, hat die Abnahme unverzüglich zu erfolgen. Ab Mitteilung der Fertigstellung des Werkes kann SOMAX den Auftraggeber mit Fristsetzung von sieben Tagen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Auch wenn es etwaige unwesentliche Mängel der Teilleistung bzw. Gesamtleistung gibt, so stehen diese einer Abnahme nicht entgegen. Das Werk gilt als abgenommen, falls der Auftraggeber sich nicht innerhalb der Frist schriftlich dazu äußert, welche etwaigen Mängel noch zu entfernen sind.

7.6. Sollte der Auftraggeber sich auf Aufforderung von SOMAX hinsichtlich zur Abnahme der jeweiligen Teilleistung bzw. Gesamtleistung nicht innerhalb von sieben Werktagen schriftlich erklären, so gilt die abzunehmende Teilleistung bzw. Gesamtleistung als abgenommen.

7.7. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, speziell auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

8. Eigentumsrechte, Nutzungsrechte und Kennzeichnung

8.1. Eine Herausgabepflicht gegenüber dem Auftraggeber für folgende Eigentümer von SOMAX besteht nicht: Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die SOMAX erstellt oder erstellen hat lassen, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

8.2. Der Auftraggeber bekommt von SOMAX nach vollständiger Bezahlung der Leistung die Nutzungsrechte für die vertraglich vereinbarte Dauer und den vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber bekommt nicht die Eigentumsrechte, an alle von SOMAX im Rahmen der Leistung gefertigten Arbeiten.

8.3. Etwaige Nutzungen durch den Auftraggeber außerhalb Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Individualvereinbarung mit SOMAX, ansonsten sind die Nutzungsrechte auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

8.4. Zum Zwecke der Eigenwerbung und auf allen erstellten Werbemitteln (Webseite, Drucksachen, Fallbeispiele, Referenzen, Portfolio etc.) und bei allen Werbemaßnahmen erteilt der Auftraggeber SOMAX ausdrücklich die Erlaubnis diese Leistung in adäquater Weise zu veröffentlichen, ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch dafür zusteht.

8.5. Auch wenn der Auftraggeber durch Ideen, Ratschläge oder Anregungen im Schaffungsprozess eingebunden war erhält er kein Miturheberrecht.

8.6. Jede Nachahmung, Reproduktion oder etwaige Änderungen des Originals der Leistung ist durch den Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten dritten unzulässig. Sollte dies missachtet werden steht SOMAX ein zusätzliches Honorar i.H.v. mindestens der dreifachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu.

8.7. Die Projektdaten wird SOMAX nach Fertigstellung und Abnahme des Auftraggebers längsten für die Frist von einem Jahr bereithalten.

8.8. SOMAX hat die Berechtigung, in angemessener Weise den eigenen Namen mit Verlinkung im Impressum und im Footer der von SOMAX erstellen Kanzleiwebseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch zustehet.

8.9. SOMAX hat ein Recht auf Auskunft über den Imfang der Nutzung der vertraglichen Leistung.

9. Zahlungsbedingungen, Vergütung und Eigentumsvorbehalt

9.1. Die von SOMAX fernmündlich, schriftlich oder als Textform mitgeteilten Preise sind netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.  Die Leistungserstellung umfasst Planungs-/Konzept-, Realisierungs- und Korrekturphase. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bezahlt der Aufraggeber nach Auftragsvergabe 50 Prozent des Rechnungsbetrages als Teilzahlung für konzeptionelle und planerische Arbeiten. Für gewöhnlich erstreckt sich die Erstellung der vereinbarten Leistung über einen längeren Zeitraum (Realisierungs- und Korrekturphase), so dass die restlichen 50 Prozent von SOMAX dem Auftraggeber als monatliche Abschlagszahlung über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung gestellt wird. Die durch SOMAX erbrachten Teilleistungen können in eine nutzbare Form für den Auftraggeber vorliegen – müssen es aber nicht – sie können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von SOMAX für die weitere Realisierungs- und Korrekturphase verfügbar sein.

9.2. Falls der Auftraggeber den bei Vertragsschluss vereinbarten Kick-Off-Termin mit SOMAX unentschuldigt nicht wahrnimmt, und dadurch SOMAX nicht mit der Leistungserstellung starten kann, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten 50% Pauschale für die Planungs- / Konzeptphase verpflichtet.

9.3. Das Honorar ist sieben Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Des Weiteren gilt das fernmündlich, schriftlich oder als Textform (Angebot und/oder Auftragsbestätigung) vereinbarte Honorar. Falls Zahlungstermine überschritten werden, kann SOMAX auch ohne weitere Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8,12% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes geltend machen. SOMAX kann bei einem begründeten und plausiblen Verzögern von dieser Regel absehen. Von dieser Regelung bleibt das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens unberührt.

9.4. Falls zwischen SOMAX und Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, so sind Entwürfe, Skizzen oder sonstige Tätigkeit kostenpflichtig.

9.5. SOMAX ist berechtigt ein Honorar für die Nutzung von Entwürfen, die später oder in größerem Umfang als anfangs vorgesehen genutzt werden bzw. wurden, nachträglich in Rechnung zu stellen.

9.6. Ein etwaiger Rechnungsabzug ist dem Auftraggeber in keiner Weise gestattet, auch wenn er bei der Leistungserstellung mitwirkt oder sonstige Mitarbeit leistet.

9.7. Die mit der Leistungserstellung entstandenen Reisekosten, welche mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind von ihm zu erstatten. Die Reiskosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet: Fremdkosten (nach Belegen), Stundenaufwand nach Stundensatz, Reisekosten im eigenen PKW 1 EUR/km.

9.8. Sonderleistungen wie Abänderungen von fertigen Kanzlei-Webseiten, Umarbeitungen von Webseiten-Wireframes (ein Webseiten-Drahtmodell, Seitenschema bzw. Bildschirmentwurf), etc. werden nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und gesondert berechnet. Sofern es keine Absprache oder schriftliche Vereinbarung zwischen SOMAX und dem Aufraggeber gibt, richtet sich die Höhe des Stundensatzes zu dem zum Zeitpunkt der Leistungserstellung gültigen Stundensatz.

9.9. Falls der Auftraggeber Änderungen oder einen Abbruch von Verträgen und Arbeiten von SOMAX verlangt und sich dadurch die Voraussetzung für die Leistungserstellung ändert, dann wird der Auftraggeber SOMAX alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und SOMAX von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

9.10. Bei Verzögerungen der Leistungserstellung die der Auftraggeber alleine zu verantworten hat, bspw. Verzug bei Zurverfügungstellung von Unterlagen, Nichtzahlung von Rechnungen, Verzug von geforderten Freigaben, etc. erhöht sich der Nettoauftragswert um 30% bei Verzug von einem Monat und um 80% bei Verzug von drei Monaten. SOMAX wird Schadensersatzansprüche geltend machen, sollte es sich um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handeln.

9.11. Sowohl SOMAX als auch der Auftraggeber tragen die Kosten (Telefon, Porto, etc.), die aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite entstehen. Darüber hinaus stimmt der Auftraggeber dem digitalen Rechnungsversand durch SOMAX zu.

10. Verwertungsgesellschaften

10.1. Gebühren, wie z.B. GEMA-Gebühren und Abgaben wie die Künstlersozialversicherung, werden vom Auftraggeber getragen, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden und auch das Vertragsverhältnis zwischen SOMAX und dem Auftraggeber beendet wurde. Sollten diese Gebühren von SOMAX verauslagt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese gegen Nachweis SOMAX zu erstatten.

10.2. Bei Auftragsvergabe an eine nicht juristische Person bzgl. Kanzlei-Webseite, Beratung in Marketing und Werbung sowie künstlerischen und konzeptionellen Arbeiten ist der Auftraggeber darüber informiert eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Darüber hinaus ist es dem Auftraggeber nicht gestattet diese Abgabe von der Rechnung abzuziehen. Des Weiteren hat der Auftraggeber die Verantwortung für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht.

11.Beauftragung von Dritten

11.1. Für manche Projekte ist es ggfs. erforderlich Subunternehmer bzw. Fremdleistungen einzukaufen. Deshalb ist SOMAX berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer (Freie Mitarbeiter oder Dritte, welche Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind) zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. SOMAX bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Sollte der Einsatz von Subunternehmern entgegen der Interessen des Kunden sein, sofern für SOMAX ersichtlich, dann wird SOMAX auch keinen Subunternehmen einsetzen.

11.2. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Leistungserstellung von SOMAX eingesetzte Mitarbeiter, wie in 11.1. beschrieben, im Laufe der auf den Abschluss der Leistung folgenden 24 Monate ohne Mitwirkung von SOMAX weder mittelbar noch Unmittelbar mit etwaigen Aufträgen (Einmalzahlung oder Dauerschuldverhältnis) beauftragen. Falls diese vorsätzlich oder fahrlässig geschehen sollte, so erhält SOMAX 50 Prozent vom Nettoauftragswert des beauftragten Dritten vom Auftraggeber.

12. Gewährleistung, Haftung und Freistellung

12.1. Mängel können wesentlich und unwesentlich sein. Unwesentliche Mängel sind Mängel, die den Betrieb der Kanzlei-Webseite nicht behindern und deshalb auch keinen Mängelanspruch begründen. Wohingegen wesentliche Mängel den Betrieb der Kanzlei-Webseite behindern und einen Mängelanspruch begründen.

12.2. Auftretende Mängel, insbesondere wesentliche Mängel, sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und an SOMAX zu melden, so dass eine schnelle mögliche Mängelbeseitigung erfolgen kann. Grundsätzlich liegt die Wahl der Art der Nacherfüllung bei SOMAX.

12.3. Der Auftraggeber hat SOMAX etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung und Leistung durch SOMAX bzw. nach dem Abnahmetermin zu melden. Die Meldung und die Beschreibung des Mangels haben innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu erfolgen; andernfalls gilt die Leistung als abgenommen. Ausgeschlossen ist deshalb die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln.

12.4. Über etwaige Mängel erstellt der Auftraggeber ein Mängelprotokoll und überlässt diese SOMAX, SOMAX ist verpflichtet und berechtigt, diese wesentlichen Mängel zu bearbeiten und zu beseitigen. Beim etwaigen Vorliegen eines wesentlichen Mangels ist SOMAX zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Der bis dahin entstandener Zeitaufwand ist vom Auftraggeber separat zu erstatten. Das Risiko der Übermittlung des Mängelprotokolls liegt beim Auftraggeber.

12.5. Für Mängel und andere Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Lieferung und Leistung durch SOMAX. Falls im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt, beginnt die Verjährung nicht erneut.

12.6. SOMAX behält sich das Verweigerungsrecht vor, sofern die Verbesserung einer Leistung unmöglich oder für SOMAX einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Deshalb steht dem Auftraggeber die Wandlung oder Minderung zu.

12.7. Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit begründen die Haftung auf Schadensersatz von SOMAX, gleich aus welchem Rechtsgrund. SOMAX haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung A) des Lebens, der Gesundheit, des Körpers und B) einer wesentlichen Vertragspflicht; allerdings ist die Haftung in solch einem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. SOMAX haftet nicht für Daten- und Programmverluste. Eine etwaige Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Widerherstellungsaufwand beschränkt, welcher bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wären. Stets unberührt bleibt eine Haftung von dem Produkthaftungsgesetz als auch Übernahme einer Garantie.

12.8. Bei eigenmächtigen Änderungen (z.B. Webseite, Landingpage, Werbeanzeigen) des Auftraggebers, welche zu einer Funktionsstörung, Erfolgsstörung oder zu einer Inkompatibilität der Kanzlei-Webseite führt, haftet SOMAX nicht. Auch haftet SOMAX für andere Fehler, die nicht im Verantwortungsbereich von SOMAX liegen, nicht.

12.9. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und auch freigegeben Sachaussage über Dienstleistungen und Produkte werden hinsichtlich ihrer Richtigkeit von SOMAX nicht überprüft. Des Weiteren obliegt es dem Auftraggeber, die von SOMAX während der Leistungserstellung zur Verfügung gestellten Texte (Impressum, Datenschutzerklärung, etc.) zu prüfen. Eine etwaige Haftung von SOMAX ist ausgeschlossen.

12.10. Für Werbemaßnahmen, die SOMAX für den Auftraggeber durchführt als auch die enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen in diesen Werbemaßnahmen, haftet SOMAX nicht. Auch haftet SOMAX nicht für patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Leistungserstellung gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe des Auftraggebers.

12.11. Der Auftraggeber ist alleine für den Inhalt der erstellten Werbemaßnahmen, Kanzlei-Webseite(n) mit Content Management Systemen verantwortlich, die von ihm selbst gepflegt werden.

12.12. SOMAX übernimmt keine Haftung für Drittsoftware (vor allem Open Source-Software als auch Plug-Ins), es gelten die jeweiligen Haftungs- und Lizenzbestimmungen der Hersteller.

12.13. Diese Haftungsregeln gelten auch für die Haftung von SOMAX für die in 11.1. beschriebenen Subunternehmen. Des Weiteren stellt der Auftraggeber SOMAX von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftraggeber gegen dieses AGB oder gegen geltendes Recht verstößt.

12.14. Nach sechs Monaten verfallen etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber SOMAX ab Kenntnis des Schadens. Mit dem Netto-Auftragswert sind etwaige Schadensersatzansprüche begrenzt.

13. Widerrufsrecht und vorzeitige Vertragsbeendigung

13.1. Wie in 1.6. beschrieben wird ein Vertragsverhältnis nicht mit Privatpersonen, sondern nur mit Unternehmen/Unternehmern und Kaufleuten eingegangen. SOMAX und der Auftraggeber haben sich vertraglich individuell (fernmündlich oder schriftlich) auf eine vertragliche Mindestlaufzeit verständigt. Von Gesetztes wegen besteht eine Kündigung durch Unternehmen/Unternehmer oder Kaufleuten vor Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß §§ 621, 627, 648 BGB nicht.

13.2. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber eines befristeten Vertrages ausgeschlossen. Mit einer Frist von drei Monaten kann ein unbefristeter Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Parteien gekündigt werden. Nach § 626 BGB bleibt eine fristlose Kündigung unberührt.

13.3. Sollte der Auftraggeber von seinem Vertrag vor dem Start der Leistung dennoch zurücktreten wollen, so wird SOMAX dies ausnahmsweise gewähren und berechnet folgende Prozentsätze als Stornogebühr vom Netto-Auftragswert: 20% bis sechs Monate vor Beginn der Leistung, 40% ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn der Leistung, 60% ab drei Monate bis ein Monat vor Beginn der Leistung, 80% ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn der Leistung, 100% ab zwei Wochen vor Beginn der Leistung.

13.4. Wenn der Aufraggeber die Fortführung der vertraglichen Leistung durch SOMAX endgültig oder nach Verstreichen einer von SOMAX gesetzten angemessenen Frist für die Abnahme der Leistung ablehnt, ist SOMAX für die weitere Leistungserstellung nicht verpflichtet. Für diesen Fall und im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB durch SOMAX, ist SOMAX durch den Auftraggeber so zu stellen, wie sie ohne dessen Vertragsverstoß gestanden hätte. Darüber hinaus ist SOMAX berechtigt das Honorar neben den bis dahin angefallenen Kosten (Technik, Subunternehmer, Software, etc.) pauschal i.H.v. 30% aus dem Netto-Auftragswert zu fordern, ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen zu führen.

13.5. Bei Wartungsverträgen für die Kanzlei-Webseite, SEO-Verträgen, SEA-Verträgen (bspw. Google ADs.), Social Media Marketing Verträgen oder Betreuungs-Verträgen, Coaching-Verträgen, etc. – also Verträge über wiederkehrende Leistungen – beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wenn bis zum 15. des letzten Vertragsmonats weder SOMAX noch der Auftraggeber den Vertrag kündigt, verlängert er sich um jeweils 3 Monate und ist bis zum 15. eines Monats kündbar. Falls der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, wenn die Parteien sonst nichts vereinbart haben, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Parteien zum Monatsende gekündigt werden.

13.6. SOMAX kann vor Vertragsbeginn und während der Leistungserstellung seine Leistungen verweigern, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Aufraggebers verschlechtern oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

14. Streitigkeiten

14.1. Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Auftraggeber und SOMAX, ob ein unwesentlicher oder wesentlicher Mangel der Leistung vorliegt, muss vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von der IHK (Industrie- und Handelskammer) öffentlich bestellter Sachverständiger angehört werden. Die Vorleistungspflicht und die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen liegen beim Auftraggeber. Auch bei Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe des Honorars müssen externe Gutachten erstellt werden, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Für den Fall, dass der Sachverständige einen erheblichen Mangel an der Leistung feststellt, wird SOMAX dem Auftraggeber die bis dahin entstandene Aufwendungen ersetzten.

15. Benehmen und Wertschätzung

15.1. Der Auftraggeber und SOMAX geben im gegenseitigen Einvernehmen Bewertungen (Kommentare, Sterne, etc.) übereinander innerhalb sozialer Medien (Proven Expert, Trustpilot, Google My Business, etc.) ab. Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, dass auf erstes Anfordern abgegebene Bewertungen und Kommentare übereinander dauerhaft entfernt werden; auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und SOMAX.

15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Interessen von SOMAX auf Webseiten, Suchmaschinen (Google, Bing, etc.), Communities und Gruppen (bspw. Facebook, LinkedIn, etc.) zu wahren. Sollte der Auftraggeber sich bspw. geschäftsschädigend über SOMAX äußern oder die Interessen von SOMAX innerhalb der von SOMAX betriebenen Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen, so ist SOMAX berechtigt den Auftraggeber vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an Communities und Gruppen auszuschließen.

16. Datenschutz

16.1. Die maschinelle Verarbeitung der Kontaktdaten des Auftraggebers durch SOMAX ist vom Auftraggeber ausdrücklich erlaubt. Die Weiterleitung von Schriftstücken (bspw. Angebote, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen) von SOMAX an Dritte oder an Wettbewerber durch den Aufraggeber ist durch SOMAX strikt untersagt.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag der Sitz von SOMAX vereinbart.

17.3. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt im Zuge der Vertragsanpassung eine andere entsprechende Regelung, welche wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

17.4. Nur in Schriftform sind Abänderungen dieser Bestimmungen möglich. Gleichfalls kann nur schriftlich die Schriftformvereinbarung geändert werden.

AGB Stand: 2023
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